Die Freie Kindertagestätte Schneckenhaus besteht in Offenburg seit 1984 als ausschließlich von Eltern getragene Einrichtung. Sie erweitert die Vielfalt der Angebote der Kinderbetreuung in Offenburg. Hervorzuheben sind ein hohes freiwilliges Engagement der Eltern für ihre Kinder, sowie eine hohe Bereitschaft, kindorientierte Pädagogik einzufordern und in die Praxis umzusetzen.

Satzung "Freie Kita Schneckenhaus e.V."

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Freie Kita Schneckenhaus e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Offenburg
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. Ao). Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern, wobei das überragende pädagogische Interesse des Vereins darauf zielt, Kinder nicht als zu erziehende Objekte, sondern als handelnde Subjekte zu begreifen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • den Betrieb einer Kindertagesstätte für Kinder im Alter von 1 bis 12 Jahren,
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über pädagogische und bildungspolitische Fragestellungen,
  • Beratung von Kindern und Eltern über erzieherische und bildungspolitische Fragen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Vereinsmitgliedschaft ist für mindestens ein Elternteil dessen Kind/er im Schneckenhaus betreut werden, verpflichtend.
  3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag und die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit Eingang der Austritterklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
  6. Wenn ein Mitglied oder Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die erste Mahnung zur Beitragszahlung darf frühestens zum 1.3., die zweite Mahnung frühestens zum 1.4. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung in Form einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Es hat das Recht, hierzu eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung des Vorstands vorzulesen. Der Ausschluss aus dem Verein wird mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejaht und fördert. Fördermitglieder sind beratende Mitglieder der Versammlung. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Antragsrecht und kein Wahlrecht.
     

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird und von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unterstützt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gegangen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Sie wählt den Vereinsvorstand, nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand nach Anhörung des Jahresberichts mit einfacher Mehrheit. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 3 Mitglieder erschienen sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer bei in der Satzung vorgesehenen Ausnahmen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzen, zwei oder drei stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Kassenführer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so hat der verbleibende Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher ein Ersatzmitglied des Vorstands zu wählen ist. Der Vorstand, ist berechtigt, bis zur Abhaltung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied als kommissarisches, Vorstandsmitglied zu ernennen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgaben werden in einer vom Vorstand jährlich neu zu beschließenden und den Vereinsmitgliedern mitzuteilenden Geschäftsordnung festgelegt. Die Aufgabenbereiche werden unter den Vorstandsmitgliedern untereinander verteilt.

§ 9 Satzungsänderung

Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§10 Beurkundungen von Beschlüssen

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle in einem Protokollbuch zu fertigen. Das Protokollbuch enthält auch die jeweiligen Teilnehmerlisten. Die Beschlüsse sind wortlautgemäß im Protokollbuch niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine einstimmige Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an den Verein „Freie Schule der Kinder“ oder falls dieser nicht mehr bestehen sollte, an den DPWV Landesverband B-W. mit der Maßgabe, das Vermögen an einen Verein mit ähnlicher Zielsetzung weiterzugeben. Beschlüsse ober die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
 
Offenburg, den 10.11.2009